Fachkraftquote Pflegeheim Tabelle: Soll- vs. Ist-Quote & Personalbemessung (PeBeM) nach Versorgungsstufe 2026

Die Fachkraftquote in Pflegeheimen ist seit Einführung der neuen Personalbemessung nach PeBeM deutlich komplexer geworden. Während früher häufig eine pauschale Quote von beispielsweise 50 Prozent der Pflegekräfte als Maßstab genannt wurde, berücksichtigt das heutige System stärker den Pflegegrad-Mix der Bewohnerinnen und Bewohner sowie unterschiedliche Qualifikationsniveaus.

Für 2026 ist deshalb wichtig: Die Personalbemessung nach § 113c SGB XI arbeitet nicht mit klassischen „Versorgungsstufen“ wie bei Krankenhäusern. Entscheidend sind insbesondere Pflegegrade und die drei Personalkategorien Hilfskräfte ohne Ausbildung, Assistenzkräfte mit mindestens einjähriger Ausbildung sowie Fachkräfte.

Was bedeutet die Fachkraftquote im Pflegeheim?

Die Fachkraftquote beschreibt grundsätzlich den Anteil qualifizierter Pflegefachkräfte am für die Pflege vorgesehenen Personal. In der Vergangenheit war eine Quote von 50 Prozent in vielen Landesregelungen ein zentraler Orientierungswert für vollstationäre Einrichtungen.

Mit der Einführung der Personalbemessung nach § 113c SGB XI zum 1. Juli 2023 wurde dieses Modell jedoch grundlegend verändert. Statt ausschließlich einen bestimmten Prozentsatz des Pflegepersonals vorzuschreiben, wird der Personalbedarf anhand der Bewohnerstruktur und des jeweiligen Pflegegrades berechnet.

Das PeBeM-Modell wurde von der Universität Bremen entwickelt. Es soll den Personalbedarf nicht nur quantitativ, sondern auch nach Qualifikationsniveau bestimmen. Die Pflegegrade besitzen dabei eine hohe Aussagekraft für den Personalbedarf.

Fachkraftquote Pflegeheim Tabelle 2026

Die folgende Tabelle zeigt die gesetzlich hinterlegten Personalanhaltswerte nach § 113c SGB XI. Die Werte geben Vollzeitäquivalente je pflegebedürftiger Person an.

Pflegegrad Hilfskraft ohne Ausbildung Assistenzkraft mit mind. 1-jähriger Ausbildung Fachkraft Gesamt
Pflegegrad 1 0,0872 0,0564 0,0770 0,2206
Pflegegrad 2 0,1202 0,0675 0,1037 0,2914
Pflegegrad 3 0,1449 0,1074 0,1551 0,4074
Pflegegrad 4 0,1627 0,1413 0,2463 0,5503
Pflegegrad 5 0,1758 0,1102 0,3842 0,6702

Die Werte stammen aus § 113c SGB XI und gelten für die Personalbemessung in vollstationären Pflegeeinrichtungen. Sie stellen Personalanhaltswerte dar und sind nicht einfach mit einer früheren pauschalen Fachkraftquote gleichzusetzen.

Rechnerischer Fachkraftanteil nach Pflegegrad

Aus den drei gesetzlich genannten Personalkategorien lässt sich zusätzlich ein rechnerischer Fachkraftanteil ableiten. Dieser ist allerdings keine eigenständige gesetzliche Fachkraftquote.

Pflegegrad Fachkraft-VZÄ Gesamt-VZÄ Rechnerischer Fachkraftanteil
PG 1 0,0770 0,2206 ca. 34,9 %
PG 2 0,1037 0,2914 ca. 35,6 %
PG 3 0,1551 0,4074 ca. 38,1 %
PG 4 0,2463 0,5503 ca. 44,8 %
PG 5 0,3842 0,6702 ca. 57,3 %

Dabei zeigt sich ein wichtiger Zusammenhang: Je höher der Pflegegrad, desto größer ist innerhalb der gesetzlichen PeBeM-Anhaltswerte der rechnerische Anteil des Fachkraftpersonals. Bei Pflegegrad 5 liegt er deutlich höher als bei Pflegegrad 1. Das entspricht dem Grundgedanken des Verfahrens, wonach ein höherer Pflege- und Unterstützungsbedarf auch einen höheren Bedarf an qualifizierter Pflege voraussetzt.

Soll-Quote versus Ist-Quote

Bei einem Vergleich von Soll- und Ist-Quote muss zwischen verschiedenen Kennzahlen unterschieden werden.

Die Soll-Seite wird bei PeBeM aus der Bewohnerstruktur und den gesetzlichen beziehungsweise vertraglich vereinbarten Personalanhaltswerten abgeleitet. Die Ist-Seite beschreibt dagegen das tatsächlich vorhandene Personal einer konkreten Einrichtung.

Eine bundesweit einheitliche „Ist-Fachkraftquote 2026“ lässt sich deshalb nicht einfach aus der PeBeM-Tabelle ablesen. Sie hängt unter anderem von der Einrichtung, dem Bundesland, der Bewohnerstruktur, der vereinbarten Personalausstattung und dem tatsächlich besetzten Personal ab.

Für ein einzelnes Pflegeheim kann die Berechnung beispielsweise so aussehen:

Ist-Fachkraftquote = vorhandene Fachkraft-Vollzeitäquivalente ÷ vorhandene Pflege- und Betreuungspersonal-Vollzeitäquivalente × 100

Für die Beurteilung, ob eine Einrichtung die Anforderungen erfüllt, müssen jedoch zusätzlich die jeweiligen landesrechtlichen und vertraglichen Regelungen berücksichtigt werden.

PeBeM: Was ist die Personalbemessung?

PeBeM steht für das wissenschaftlich fundierte Verfahren zur einheitlichen Bemessung des Personalbedarfs in Pflegeeinrichtungen nach qualitativen und quantitativen Maßstäben.

Das Verfahren wurde entwickelt, um den Personalbedarf stärker an den tatsächlichen Anforderungen der Bewohner auszurichten. Dabei werden unterschiedliche Qualifikationsniveaus berücksichtigt.

Der gesetzliche Rahmen unterscheidet insbesondere:

  1. Hilfskraftpersonal ohne entsprechende einjährige Pflegeausbildung,
  2. Hilfskraftpersonal mit landesrechtlich geregelter mindestens einjähriger Helfer- oder Assistenzausbildung,
  3. Fachkraftpersonal.

Seit Juli 2023 können vollstationäre Pflegeeinrichtungen auf Grundlage von § 113c SGB XI eine entsprechende Personalausstattung vereinbaren.

„Versorgungsstufe“ ist bei PeBeM nicht die entscheidende Kategorie

Der Begriff Versorgungsstufe kann im Zusammenhang mit Pflegepersonal zu Missverständnissen führen. Bei Krankenhäusern und bestimmten spezialisierten Versorgungsbereichen existieren tatsächlich Versorgungsstufen beziehungsweise Level.

Bei der Personalbemessung in vollstationären Pflegeheimen nach PeBeM ist dagegen die Kombination aus Pflegegrad und Qualifikationsniveau entscheidend.

Eine Tabelle „Fachkraftquote nach Versorgungsstufe 1 bis 5“ wäre daher für ein normales Pflegeheim irreführend. Die fünf Stufen, die bei der PeBeM-Berechnung eine zentrale Rolle spielen, sind vielmehr die Pflegegrade 1 bis 5.

Beispielrechnung für ein Pflegeheim

Angenommen, ein Pflegeheim hat 100 Bewohner mit folgender Verteilung:

Pflegegrad Bewohner Fachkraft-Anhaltswert Rechnerischer Fachkraftbedarf
PG 1 5 0,0770 0,39 VZÄ
PG 2 25 0,1037 2,59 VZÄ
PG 3 35 0,1551 5,43 VZÄ
PG 4 25 0,2463 6,16 VZÄ
PG 5 10 0,3842 3,84 VZÄ
Gesamt 100 18,41 VZÄ

In diesem vereinfachten Rechenbeispiel ergeben die Fachkraft-Anhaltswerte einen rechnerischen Bedarf von rund 18,4 Vollzeitäquivalenten.

Das Beispiel ist lediglich eine Veranschaulichung. Für die tatsächliche Personalvereinbarung eines Pflegeheims müssen unter anderem die landesrechtlichen Rahmenverträge, die vereinbarte Personalausstattung und zusätzliche Funktionsstellen berücksichtigt werden. § 113c SGB XI sieht beispielsweise auch zusätzliche Personalbedarfe unter anderem für Pflegedienstleitung, Qualitätsmanagement oder Praxisanleitung vor.

Was bedeutet die PeBeM-Umstellung für die klassische 50-Prozent-Quote?

Die klassische Vorstellung „50 Prozent Fachkräfte im Pflegeheim“ greift seit der Einführung der neuen Personalbemessung zu kurz.

PeBeM verfolgt einen anderen Ansatz: Der Personalmix soll sich stärker an den tatsächlichen Pflegeanforderungen orientieren. Dadurch kann ein Heim mit einem hohen Anteil an Bewohnern der Pflegegrade 4 und 5 einen anderen Fachkräftebedarf haben als eine Einrichtung mit überwiegend niedrigeren Pflegegraden.

Das bedeutet nicht automatisch, dass eine Fachkraftquote von 50 Prozent überall bedeutungslos geworden ist. Landesrechtliche ordnungsrechtliche Vorgaben und vertragliche Regelungen können weiterhin relevant sein. Gleichzeitig besteht auf Bundesebene das Ziel, die bisher teilweise doppelte Regulierung von Fachkraftquoten und Personalbemessung langfristig zu vereinfachen.

Personalbemessung 2026: Was ist aktuell wichtig?

Für 2026 sind die Regelungen nach § 113c SGB XI weiterhin der zentrale bundesrechtliche Rahmen für die Personalbemessung in vollstationären Pflegeeinrichtungen.

Das Bundesgesundheitsministerium muss die Personalanhaltswerte regelmäßig überprüfen. Das Gesetz sieht eine Prüfung alle zwei Jahre vor, wobei unter anderem wissenschaftliche Erkenntnisse, Arbeitsmarkt- und Ausbildungssituation berücksichtigt werden sollen.

Ende 2025 wurden außerdem im Bundesanzeiger Zielwerte für eine bundeseinheitliche, mindestens zu vereinbarende personelle Ausstattung veröffentlicht. Diese Zielwerte stehen im Zusammenhang mit der weiteren Entwicklung der Personalbemessung und der Konvergenzphase.

Im Januar 2026 wurde zudem das Modellprogramm zur wissenschaftlichen Begleitung und Weiterentwicklung der Personalbemessung abgeschlossen. Der GKV-Spitzenverband berichtet dabei von Erfahrungen mit einem kompetenz- und qualifikationsorientierten Personaleinsatz in vollstationären Einrichtungen.

Fazit: Fachkraftquote Pflegeheim 2026

Die Fachkraftquote in Pflegeheimen lässt sich 2026 nicht mehr sinnvoll allein über eine pauschale Prozentzahl erklären. Mit PeBeM wurde die Personalbemessung stärker an der Bewohnerstruktur und den Pflegegraden ausgerichtet.

Die wichtigsten Unterschiede lassen sich so zusammenfassen:

Merkmal Klassische Fachkraftquote PeBeM / § 113c SGB XI
Grundprinzip Prozentualer Fachkräfteanteil Personalbedarf nach Bewohnerstruktur
Zentrale Bezugsgröße Pflegepersonal Pflegegrade und Qualifikationsniveaus
Fachkräfte Prozentualer Anteil Eigenständige Fachkraft-Anhaltswerte
Hilfskräfte Weniger differenziert Mehrere Qualifikationsgruppen
Einrichtungsspezifischer Bedarf Begrenzte Differenzierung Stärker abhängig vom Bewohner-Mix
Bedeutung 2026 Je nach Landesrecht weiterhin relevant Zentrale Grundlage der stationären Personalbemessung

Wer 2026 die Personalbesetzung eines Pflegeheims beurteilen möchte, sollte deshalb nicht nur fragen: „Wie hoch ist die Fachkraftquote?“. Entscheidend sind vielmehr der Pflegegrad-Mix, die vereinbarte Personalausstattung, die Qualifikationsstruktur, die landesrechtlichen Vorgaben und das tatsächlich vorhandene Personal.

Die Entwicklung von der pauschalen Fachkraftquote hin zu einer qualifikations- und bedarfsorientierten Personalbemessung ist damit ein wesentlicher Bestandteil der aktuellen Pflegepolitik und Personalplanung in vollstationären Pflegeeinrichtungen.